Damit fehlt es zusammengefasst an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und mit der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.