Dass die Beschwerdeführerin angeblich von den Kundenberatern der D.________ Bank hereingelegt worden oder es im Hinblick auf einen Aktienverkauf zu Unregelmässigkeiten gekommen sein soll, erschöpft sich in blossen Behauptungen und ist nicht im Ansatz belegt. Die Staatsanwaltschaft wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass angebliche deliktsrelevante Handlungen ohnehin im Kanton Baselland begangen worden wären und damit die Zuständigkeit der Berner Strafverfolgungsbehörden nicht gegeben wäre. Damit fehlt es zusammengefasst an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen könnte.