Im Gegenteil ist auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin mit diesen bewirken möchte. Auch den weiteren Eingaben lassen sich keine Anhaltspunkte auf deliktsrelevante Handlungen entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin angeblich von den Kundenberatern der D.________ Bank hereingelegt worden oder es im Hinblick auf einen Aktienverkauf zu Unregelmässigkeiten gekommen sein soll, erschöpft sich in blossen Behauptungen und ist nicht im Ansatz belegt.