Die Beschwerdeführerin reiht einmal mehr in ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft und an die Beschwerdekammer weitschweifige, über weite Strecken wenig verständliche und für das vorliegende Verfahren unbedeutende Darlegungen aneinander. Dass dem so ist, scheint sie selber zu erkennen, bemerkt sie doch auf Seite 4 ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2020 was folgt: Aber nun muss ich zurückkehren zu den Straftaten, die im Text der Berner Staatsanwaltschaft als irgendwie begangen worden zu sein, geschildert werden – und dennoch nichts zur Folte (richtig wohl: Folge) haben (sollen)…. Anschliessend hält sie fest: ...