Ein strafprozessual relevanter Anfangsverdacht ergibt sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Anzeige resp. den diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft und den dazugehörigen Beilagen. Den Eingaben an die Staatsanwaltschaft können – soweit lesbar – Ausführungen zum «Fall E.________», zu einem Grundbucheintrag im Zusammenhang mit einem Grundstück in A.________ (Ort) sowie zur Rothschild-Judenbank- Verschwörerschaft resp. zum Finanzplatz Schweiz entnommen werden. Die Beschwerdeführerin erachtet den Kanton Bern aufgrund der Tatsache, dass das Par-