Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Thema gewesen ist. Abgesehen davon läge es auch nicht in der Kompetenz der Beschwerdekammer, im Hinblick auf den gewünschten Austausch Weisungen zu erteilen. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Steuerbehörde aufgeworfene Frage (Musste E.________ der Berner Steuerbehörde im Sinn von "eine Hand wäscht die andere" zu Diensten sein?)sowie weitere, bisher nie Thema gewesenen Punkte (u.a. die gegen F.________ erhobenen Vorwürfe).