Auf die frist- und – mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen – knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. Es ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass aufgrund den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober fraglich erscheinen kann, ob die formellen Voraussetzungen, welche an die Begründung eines Rechtsmittels gestellt werden, erfüllt sind. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt von einem Rechtsmittelwillen ausgegangen werden kann (vgl. ihren Wunsch: