Am 23. Oktober 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und hielt gleichzeitig fest, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (Entscheid 1B_562/2020 vom 30. Oktober 2020).