Am 6. Oktober 2020 reichte sie zwei weitere, dieses Mal handschriftliche und deshalb nur sehr schwer lesbare Eingaben ein. Gleiches tat sie am 8. Oktober 2020. Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 geleistet hatte (das Bundesgericht trat mit Entscheid 1B_538/2020 vom 20. Oktober 2020 auf eine gegen die entsprechende Aufforderungsverfügung gerichtete Beschwerde nicht ein), eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel.