1. Mit Verfügung vom 29. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend unklare Schreiben von B.________ vom 28. und 29. Juni sowie 1. August 2020 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Am 6. Oktober 2020 reichte sie zwei weitere, dieses Mal handschriftliche und deshalb nur sehr schwer lesbare Eingaben ein.