Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 413 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme unklare Schreiben vom 28.06.2020, 29.06.2020 und 01.08.2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. September 2020 (BM 20 26093) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbe- kannte Täterschaft betreffend unklare Schreiben von B.________ vom 28. und 29. Juni sowie 1. August 2020 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2020 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) Beschwerde. Am 6. Oktober 2020 reichte sie zwei weitere, dieses Mal handschriftliche und deshalb nur sehr schwer lesbare Eingaben ein. Gleiches tat sie am 8. Oktober 2020. Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 geleistet hatte (das Bundesgericht trat mit Entscheid 1B_538/2020 vom 20. Oktober 2020 auf eine gegen die entsprechende Aufforde- rungsverfügung gerichtete Beschwerde nicht ein), eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel. Am 23. Oktober 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 verzich- tete die Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und hielt gleichzeitig fest, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (Entscheid 1B_562/2020 vom 30. Oktober 2020). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten An- forderungen – knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachste- henden (E. 2.2) – einzutreten. Es ist der Generalstaatsanwaltschaft darin bei- zupflichten, dass aufgrund den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober fraglich erscheinen kann, ob die formellen Voraussetzungen, welche an die Begründung eines Rechtsmittels gestellt werden, erfüllt sind. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt von einem Rechtsmittelwillen ausgegangen werden kann (vgl. ihren Wunsch: In der Hoffnung, dass mir dieser Wunsch [Anmerkung der Kammer: Besuch von Herrn C.________; dazu nachfolgender Abschnitt] bald- möglichst erfüllt wird […] das Obergericht […] baldmöglichst Weichen stellt). Beide Fragen kön- nen jedoch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 6. Oktober 2020, in welcher die Beschwerdeführerin – unter anderem und wie bereits in ihren Eingaben an die 2 Staatsanwaltschaft– auch Mitarbeiter der D.________ Bank ([…]) anprangert, be- jaht werden. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin ein Gespräch/einen Austausch mit Herrn C.________ wünscht. Der Streitgegen- stand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt (hier die Nichtanhandnahmeverfügung) definiert und dementsprechend auch begrenzt. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Thema gewesen ist. Abgesehen davon läge es auch nicht in der Kompetenz der Beschwerdekammer, im Hinblick auf den gewünschten Aus- tausch Weisungen zu erteilen. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die von der Be- schwerdeführerin im Hinblick auf die Steuerbehörde aufgeworfene Frage (Musste E.________ der Berner Steuerbehörde im Sinn von "eine Hand wäscht die andere" zu Diensten sein?)sowie weitere, bisher nie Thema gewesenen Punkte (u.a. die gegen F.________ erhobenen Vorwürfe). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Mithin darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Damit von einem strafprozessual rele- vanten Anfangsverdacht ausgegangen werden kann, muss eine plausible Tatsa- chengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Ein strafprozessual relevanter Anfangsverdacht ergibt sich weder aus der Be- schwerdeschrift noch aus der Anzeige resp. den diversen Eingaben an die Staats- anwaltschaft und den dazugehörigen Beilagen. Den Eingaben an die Staatsanwaltschaft können – soweit lesbar – Ausführungen zum «Fall E.________», zu einem Grundbucheintrag im Zusammenhang mit einem Grundstück in A.________ (Ort) sowie zur Rothschild-Judenbank- Verschwörerschaft resp. zum Finanzplatz Schweiz entnommen werden. Die Be- schwerdeführerin erachtet den Kanton Bern aufgrund der Tatsache, dass das Par- 3 lament seinen Sitz in Bern hat, als von der vorgenannten Verschwörerschaft zer- fressen. Weiter äusserte sie vor der Staatsanwaltschaft ihren Unmut über gewisse Mitarbeiter der D.________ Bank, welche ihrer Ansicht nach im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf nicht korrekt vorgegangen seien. In der kaum lesbaren handschriftlichen Eingabe vom 1. August 2020 kann auf Seite 3 auch noch das Wort «Hypothek» entschlüsselt werden, so dass – unter Berücksichtigung des vor der Beschwerdekammer Ausgeführten – davon auszugehen ist, dass zu Handen der Staatsanwaltschaft scheinbar auch im Zusammenhang mit einer Hypothek an- gebliche Missstände moniert wurden. Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin ebenfalls Ausführungen zum «Fall E.________» resp. zum «weltweiten Finanzsystem» (u.a. Beim "Fall E.________" geht es nicht um eine Verdammung des Finanzsystemes (ansonsten alle meine Anzei- gen Wirkung erbracht hätten), sondern um eine normale Eingliederung des Finanzsystemes in die "normal" funktionierenden Welt-Bereiche (leider musste ich die Anführungszeichen setzen, denn, eben über die Geldfluss-Anomalie, sind unendlich viele Gebiete in allen Sektoren (siehe das Weltge- schehen) solchermassen infiziert (worden), (ver)-schleppen das "Virus" weiter und weiter […] Dass dabei aber nur mein Vater als der einzig Schuldige dieser Welt-Hochfinanz dazustehen hätte, wäre ja purer Wahnsinn!») und verlangt, dass die Fehler am Finanzsystem ausgemerzt wer- den müssten. Weiter rügt die Beschwerdeführerin Fehler bei der D.________ Bank, welche angeblich im Zusammenhang mit einer Hypothek und mit einem Aktienver- kauf begangen worden sein sollen. Dabei nennt sie drei Mitarbeiter namentlich, bei denen es sich um die von ihr angezeigten Personen handeln soll, was die Staats- anwaltschaft – sinngemäss – verkannt habe. Zudem berichtet sie weitschweifig vom Film «Pandemie, Korea 2013», den sie am Vortag gesehen hat. Und schliess- lich moniert sie noch das Verhalten einer sogenannten F.________ (Es ist absolut un- vorstellbar, was diese Frau, F.________, sich mir gegenüber zu tun, erlaubt hat […] Sie erklärte sich als Alleinherrscherin über die bedarfsorientierte Ernährung in der Schweiz. Weil meine Kontakte zu Deutschland stets gut waren, habe ich immer versucht, den Deutschen beizustehen – einmal zuviel wie der 25. September 1990 beweist, als es dem Homöopathen aus Freiburg im Br gelang, mich zu vergiften.). Die Beschwerdeführerin reiht einmal mehr in ihren Eingaben an die Staatsanwalt- schaft und an die Beschwerdekammer weitschweifige, über weite Strecken wenig verständliche und für das vorliegende Verfahren unbedeutende Darlegungen an- einander. Dass dem so ist, scheint sie selber zu erkennen, bemerkt sie doch auf Seite 4 ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2020 was folgt: Aber nun muss ich zurückkehren zu den Straftaten, die im Text der Berner Staatsanwaltschaft als irgendwie begangen worden zu sein, geschildert werden – und dennoch nichts zur Folte (richtig wohl: Folge) haben (sollen)…. Anschliessend hält sie fest: ... Weil eben, wie gesagt und von Autoren Paul C. Martin angeprangert, nichts geändert wird. Der / mein Antrag, dass über das (für die Welt wichtige) Finanz- land Schweiz allernötigsten Änderungen, über die dritte Gewalt angeordnet, vollzogen werden müs- sen, liegt beim Schweizerischen Bundesgericht. Mit und über diesen Antrag und dessen Anhandnah- me-Verfügung und nachfolgender greifender Gesetzesänderungen (zuerst einmal im Schweizer Ge- setz) entsteht der erste Schritt in die richtige Richtung. Aber – beim BG – habe ich diesbezüglich auch zu bedenken gegeben, dass «es den ersten, die so handeln, von den Hunden gefressen werden. D.h., dass die Gefahr praktisch unausweichlich ist, dass dadurch die Schweiz zerstört wird (zuver- sichtlich geschrieben: werden würde). […] Aus diesem Grunde, und erneut lande ich hier bei meinem 4 nun vielerorts Beantragten, nämlich ein Gespräch mit Herrn C.________ bei uns zu Hause fähren (richtig: führen) zu können. Die Ausführungen in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 vermögen die Folgerungen der Staatsanwaltschaft, wonach die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfe gesamthaft als nicht wirklich nachvollziehbar erscheinen würden, nicht zu ändern. Im Gegenteil ist auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin mit diesen bewirken möchte. Auch den weiteren Eingaben las- sen sich keine Anhaltspunkte auf deliktsrelevante Handlungen entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin angeblich von den Kundenberatern der D.________ Bank hereingelegt worden oder es im Hinblick auf einen Aktienverkauf zu Unregelmäs- sigkeiten gekommen sein soll, erschöpft sich in blossen Behauptungen und ist nicht im Ansatz belegt. Die Staatsanwaltschaft wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass angebliche deliktsrelevante Handlungen ohnehin im Kanton Basel- land begangen worden wären und damit die Zuständigkeit der Berner Strafverfol- gungsbehörden nicht gegeben wäre. Damit fehlt es zusammengefasst an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und mit der geleisteten Si- cherheit in gleicher Höhe verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 7. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6