9 CHF 969.30. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 883.15 zurückzuzahlen und dem amtlichen Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 86.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.