Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren wird in der Regel nicht von der Beschwerdekammer, sondern vom urteilenden Sachgericht resp. der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Regionalgericht hat seinen Sachentscheid bereits gefällt. Die Rechtsmittelfrist wurde jedoch noch nicht ausgelöst, weshalb offen ist, ob ein Rechtsmittelverfahren angestrengt werden wird. In dieser Konstellation wird die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands demzufolge von der Beschwerdekammer festgelegt.