Die Verfahrenskosten, welche bis zum Entscheid vom 16. Juni 2020 resp. unter der Verfahrensnummer BK 20 230 angefallen sind, werden vom Kanton Bern getragen (ausmachend CHF 600.00). Eine weitergehende Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Die unter der Verfahrensnummer BK 20 412 entstandenen Verfahrenskosten, ebenfalls ausmachend CHF 600.00, werden somit dem Gesuchsteller auferlegt. 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren wird in der Regel nicht von der Beschwerdekammer, sondern vom urteilenden Sachgericht resp.