7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ausstandsverfahren (geführt unter den Nummern BK 20 230 und BK 20 412) werden auf insgesamt CHF 1'200.00 bestimmt. Mit Blick auf die aufgrund eines von der Beschwerdekammer begangenen Verfahrensfehlers notwendig gewordene Neubeurteilung drängt sich eine Kostenaufteilung zwischen dem Kanton und dem Gesuchsteller auf. Die Verfahrenskosten, welche bis zum Entscheid vom 16. Juni 2020 resp.