Abgesehen davon, dass die Parteistellung der D.________ in Massnahmenverlängerungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist und die Zustellung des Gutachtens aus tatsächlichen Gründen nicht früher hat erfolgen können (das Gutachten ging – in elektronischer Form – erst am 29. Mai 2020 beim Gericht ein [amtliche Akten PEN 19 275 pag. 514]), können vorliegend keine derartigen Pflichtverletzungen ausgemacht werden.