Eine Befangenheit ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfehlungen besonders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Abgesehen davon, dass die Parteistellung der D.________ in Massnahmenverlängerungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist und die Zustellung des Gutachtens aus tatsächlichen Gründen nicht früher hat erfolgen können (das Gutachten ging – in elektronischer Form – erst am 29. Mai 2020 beim Gericht ein [amtliche Akten PEN 19 275 pag.