Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers lassen sich den Akten auch keine anderen Hinweise entnehmen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – auf eine ausstandsbegründende Voreingenommenheit des Gesuchsgegners schliessen lassen. Namentlich der Umstand, dass Letzterer ein Argument des Rechtsbeistands als «unsachlich» bezeichnet hat, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Ebenso wenig lässt sich hieraus eine «offene Ablehnung gegenüber dem Anwalt» erkennen.