Der Umfang der Begründung ist gesetzlich vorgesehen sowie angemessen und lässt – ebenso wenig wie der Inhalt der Begründung – nicht den Schluss zu, der Gesuchsgegner habe sich bereits derart in einem Mass festgelegt, dass er nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers lassen sich den Akten auch keine anderen Hinweise entnehmen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – auf eine ausstandsbegründende Voreingenommenheit des Gesuchsgegners schliessen lassen.