345 StPO lässt sich sodann lesen: Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Dass der Gesuchsgegner als Verfahrensleiter die Beweisanträge vorgängig zur Hauptverhandlung beurteilt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Das Anbringen eines expliziten Vorbehalts, wonach «das Kollegialgericht die gestellten Beweisanträge womöglich anders würdigen könnte», bedurfte es nicht. Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der zuvor erwähnten Bestimmungen gehandelt.