6. Eventualiter sei angemerkt, dass das Gesuch, wenn es denn rechtzeitig gestellt worden wäre, hätte abgewiesen werden müssen: Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien namentlich mit, welche Beweise erhoben werden sollen. Art. 331 Abs. 3 StPO sieht vor was folgt: Lehnt sie [die Verfahrensleitung] Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. In Art. 345 StPO lässt sich sodann lesen: