7 Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt – wie erwähnt (E. 5.1 hiervor) – nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Selbst bei einer materiellen Beurteilung des Gesuchs hätten die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht ausgereicht, um einen Befangenheitsanschein zu begründen (dazu nachfolgend E. 6).