soweit er andere Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Hauptverhandlung berücksichtigt haben möchte. Auch bei den Rechtsmittelfristen der StPO wird bei der Berechnung nicht auf Arbeitstage abgestellt. Ebenso wenig wird der Belastungssituation des Rechtsvertreters Rechnung getragen. Festzuhalten ist weiter, dass sich insbesondere auch mit Blick auf die anstehende Hauptverhandlung ein unverzügliches Handeln des Gesuchstellers aufgedrängt hätte. Diesfalls hätte das Regionalgericht nämlich noch Zeit gehabt, gegebenenfalls umzudisponieren und/oder die Verhandlung abzusagen.