Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, das Gesuch spätestens am auf den Pfingstmontag folgenden ersten Werktag, d.h. am Dienstag 2. Juni 2020, einzureichen. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, soweit er sich bezüglich der ihm zur Ausarbeitung des Ausstandsgesuchs verbleibenden Zeit auf Anzahl Arbeitstage beruft – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine solche generelle Einschränkung jedenfalls nicht entnehmen – resp. soweit er andere Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Hauptverhandlung berücksichtigt haben möchte.