Der Umstand, dass in den fraglichen Zeitraum der Pfingstmontag (1. Juni 2020) und damit im Kanton Aargau, wo die Verteidigung ihren Sitz hat (vgl. Art. 90 Abs. 2 [2. Satz] StPO), ein Feiertag gefallen ist, vermag somit am Ergebnis, wonach das erst am Donnerstag nach Pfingsten gestellte Ausstandsgesuch verspätet erfolgt ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, das Gesuch spätestens am auf den Pfingstmontag folgenden ersten Werktag, d.h. am Dienstag 2. Juni 2020, einzureichen.