Soweit der Gesuchsteller vorbringt, in der StPO würde keine kürzere Frist als eine solche von 10 Tagen existieren, widerspricht er sich mit dem Hinweis auf das Haftprüfungsverfahren (Frist von 96 Stunden) selbst. Weiter vermag er auch mit dem Argument, wonach im Rahmen des Replikrechts von einer zehntägigen Frist ausgegangen werde, nichts für das Ausstandsverfahren abzuleiten. Dafür, dass sich ausnahmsweise die Gewährung einer längeren bzw. einer Frist von über einer Woche aufdrängen würde, bestehen keine Gründe. Wochenenden und Feiertage führen nicht zu einer Fristunterbrechung, sondern sind höchstens bei der Berechnung des Fristendes von Bedeutung (vgl. Art. 90 Abs. 2 [1. Satz] StPO: