Diese Praxis steht nicht im grundsätzlichen Widerspruch zur langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 und 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 2.1 (publiziert in Pra 2020 Nr. 18), wonach Ausstandsgründe binnen maximal 6 bis 7 Tagen bzw. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen sind). Vorbehalten bleibt eine andere Beurteilung im Einzelfall. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, in der StPO würde keine kürzere Frist als eine solche von 10 Tagen existieren, widerspricht er sich mit dem Hinweis auf das Haftprüfungsverfahren (Frist von 96 Stunden) selbst.