Das Ausstandsgesuch stellte er zehn Tage später anlässlich der Hauptverhandlung von Donnerstag, 4. Juni 2020. Anders als der Gesuchsteller geltend zu machen versucht, hat er nicht bei erster Gelegenheit und so früh als möglich gehandelt. Ein Ausstandsgesuch, dass erst zehn Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds eingereicht wird, ist gestützt auf das unter E. 5.1 hiervor Wiedergegebene als verspätet zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Frist zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs keine explizite Frist festgelegt hat, kann der Gesuchsteller nichts für sich ableiten.