5 lässt keineswegs den Umkehrschluss zu, dass ohne den expliziten Vorbehalt sogleich ein Befangenheitsgrund vorzuliegen hat. Dies kann insbesondere auch deshalb nicht gelten, als nach gängiger Gerichtspraxis im Kanton Bern eben gerade kein solcher expliziter Vorbehalt erfolgt und einem berufserfahrenen Strafverteidiger ohne weiteres bekannt ist, dass er seine Beweisanträge vor dem Gesamtgericht erneut stellen kann. Ob das Ausstandsgesuch „ohne Verzug" i.S.v.