Im dortigen Fall ging es vorab nicht – wie vorliegend – um die Beurteilung von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren, sondern im obergerichtlichen Berufungsverfahren. Den E. 4.3. und 4.4 des Urteils lässt sich sodann bloss entnehmen, dass eine vorgängige Beurteilung der gestellten Beweisanträge durch die Verfahrensleitung in einer separaten Zwischenverfügung nicht zwingend erscheint resp. der abschliessende Entscheid über die Beweisanträge dem Gesamtgericht vorbehalten ist.