Eine Befangenheit bzw. eine anderweitige Verkürzung der Verteidigungsrechte sei weder dargetan noch ersichtlich. Das Ausstandsgesuch sei offenkundig unbegründet (Art. 56 i.V.m. Art. 390 StPO analog). In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 ergänzte der Gesuchsgegner, dass sich aus dem vom Gesuchsteller zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 kein Befangenheitsgrund ableiten lasse: Im dortigen Fall ging es vorab nicht – wie vorliegend – um die Beurteilung von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren, sondern im obergerichtlichen Berufungsverfahren.