4.2 Das Regionalgericht hielt anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 zur Abweisung des Gesuchs fest (amtliche Akten PEN 19 275 pag. 517), es entspreche gängiger Praxis, dass im Vorfeld gestellte Beweisanträge allein durch den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten entschieden würden, ohne dass es hierfür eines expliziten Vorbehalts zu Gunsten des Gesamtgerichts bedürfe. Der Verteidigung sei es unbenommen, ihre Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Eine Befangenheit bzw. eine anderweitige Verkürzung der Verteidigungsrechte sei weder dargetan noch ersichtlich.