Im Übrigen gehe es nicht an, ein Verfahren quasi 12 Monate ruhen zu lassen, das Gutachten auf den letzten Drücker in Auftrag zu geben und dieses den Parteien erst wenige Tage vor der Verhandlung zuzustellen, dann aber bei einem Ausstandsgesuch so zu tun, als ginge es «um Leben und Tod». Das Beschleunigungsgebot sei nicht Selbstzweck und es sei unverhältnismässig und willkürlich, im vorliegenden Fall auf Verspätung des Ausstandsgesuchs zu schliessen, zumal die Verteidigung in jener Zeit erst das ca. 100 Seiten umfassende Gutachten erhalten habe und dieses im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung habe studieren müssen.