Auch im Zusammenhang mit dem Replikrecht gelte praxisgemäss eine Frist von zehn Tagen. Er habe sein Ausstandsgesuch am zehnten Tag mündlich und damit innert der üblicherweise geltenden zehntätigen Frist gestellt, so dass von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen sei. Auch die EMRK sehe keine kürzere Frist vor. Im Übrigen gehe es nicht an, ein Verfahren quasi 12 Monate ruhen zu lassen, das Gutachten auf den letzten Drücker in Auftrag zu geben und dieses den Parteien erst wenige Tage vor der Verhandlung zuzustellen, dann aber bei einem Ausstandsgesuch so zu tun, als ginge es «um Leben und Tod».