zudem sei dazwischen noch das Pfingstwochenende gewesen. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 hielt der Gesuchsteller zur Frage der Rechtzeitigkeit ergänzend fest, dass im Fall von unklaren Normen (wie dem hier interessierenden Art. 58 StPO, wonach das Ausstandsgesuch «ohne Verzug» einzureichen sei) keine Interpretation zu Lasten der betroffenen Person vorgenommen werden dürfe. In der StPO würden keine kürzeren Fristen als solche von zehn Tagen existieren. Auch im Zusammenhang mit dem Replikrecht gelte praxisgemäss eine Frist von zehn Tagen.