Der fehlende Vorbehalt des Gesuchsgegners stelle klar einen Befangenheitsgrund dar. Es gehe nicht an, dass ein einzelner Richter über die gestellten Beweisanträge entscheide. Ausserdem habe der Gesuchsgegner die Verfügung vom 20. Mai 2020 in einem derart ausführlichen Mass begründet (was an sich schon ungewöhnlich sei), dass – mangels des zuvor erwähnten Vorbehalts oder mangels abgeschwächter Formulie-