4. 4.1 Der Gesuchsteller begründete das Ausstandsgesuch resp. die Befangenheit des Gesuchsgegners zusammengefasst damit, dass dieser mit Verfügung vom 20. Mai 2020, also vorgängig zur Hauptverhandlung, mit Ausnahme der Einvernahme von Dr. G.________ sämtliche seiner Beweisanträge abgelehnt und dabei keinen Vorbehalt angebracht habe, dass das Kollegialgericht die gestellten Beweisanträge womöglich anders würdigen könnte (amtliche Akten PEN 19 275 pag. 515 sowie Stellungnahme vom 13. Oktober 2020, auch zum Folgenden). Der fehlende Vorbehalt des Gesuchsgegners stelle klar einen Befangenheitsgrund dar.