Grund der Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen und Rückweisung war der Umstand, dass die Beschwerdekammer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. des Replikrechts über das Ausstandsgesuch befunden hatte. Im Neubeurteilungsverfahren stand es den Parteien gestützt auf die Verfügung vom 7. Oktober 2020 offen, allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Davon hat der Gesuchsteller fristgerecht Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers wurde somit gewahrt und die Gehörsverletzung ist beseitigt.