Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). 2.2 Das Bundesgericht setzte sich inhaltlich nicht mit der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auseinander. Grund der Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen und Rückweisung war der Umstand, dass die Beschwerdekammer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp.