Sie hielt in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2020 ausserdem fest, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Juni 2020 dem Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2020 im Verfahren BK 20 230 zugestellt worden sei, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, einzureichen wären. Daraufhin reichte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein und beantragte was folgt: 1. Es sei auf das Ausstandsgesuch vom 04.06.2020 des Betroffenen einzutreten.