Die Verfahrensleitung verfügte in der Folge, dass das Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer BK 20 442 fortgeführt werde, und holte die amtlichen Akten PEN 19 275 ein. Sie hielt in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2020 ausserdem fest, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Juni 2020 dem Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2020 im Verfahren BK 20 230 zugestellt worden sei, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, einzureichen wären.