Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurück. Die Verfahrensleitung verfügte in der Folge, dass das Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer BK 20 442 fortgeführt werde, und holte die amtlichen Akten PEN 19 275 ein.