Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Parteien Kenntnis von der soeben erwähnten Verfügung resp. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Juni 2020. Am 16. Juni 2020 trat die Beschwerdekammer mangels Rechtzeitigkeit auf das Ausstandsgesuch nicht ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 230). Gegen diesen Beschluss erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurück.