59 Abs. 4 StGB. 2. Der unterzeichnende Gerichtspräsident stellt zuhanden der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern den Antrag, dass das Ausstandsgesuch der amtlichen Verteidigung vom 04.06.2020 unter entsprechenden Kostenfolgen abzuweisen sei. 3. Der Beschwerdekammer werden für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs die gesamten Verfahrensakten PEN 19 275 sowie die Vollzugsakten zugestellt.