1. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 04.06.2020 vorfrageweise beantragt hat, dass der unterzeichnende Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe. Nach geheimer Beratung trat der unterzeichnende Gerichtspräsident nicht in den Ausstand. Das Gericht tagte in unveränderter Besetzung weiter (Art. 59 Abs. 3 StPO) und fällte noch am gleichen Tag seinen Beschluss betreffend Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB.