Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 412 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller Gerichtspräsident C.________ Gesuchsgegner D.________ v.d. Fürsprecher E.________ Behörde mit Parteirechten Gegenstand Ausstand - Neubeurteilung Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2020 (BK 2020 230) Erwägungen: 1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 im Verfahren PEN 19 275 liess A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B.________, im Rahmen der Vorfragen ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellen. Nach Bera- tung beschloss das C.________ (nachfolgend: Regionalgericht), dass der Ge- suchsgegner nicht in den Ausstand trete und das Gericht bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) in unveränderter Besetzung weitertage. Gleichentags verlängerte es die stationäre therapeutische Massnahme gegenüber dem Gesuchsteller um weite- re fünf Jahre. Am 8. Juni 2020 verfügte der Gesuchsgegner was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 04.06.2020 vorfrageweise beantragt hat, dass der unterzeichnende Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe. Nach geheimer Beratung trat der unterzeichnende Gerichtspräsident nicht in den Ausstand. Das Gericht tagte in unveränderter Besetzung weiter (Art. 59 Abs. 3 StPO) und fällte noch am gleichen Tag seinen Beschluss betreffend Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB. 2. Der unterzeichnende Gerichtspräsident stellt zuhanden der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern den Antrag, dass das Ausstandsgesuch der amtlichen Verteidigung vom 04.06.2020 unter entsprechenden Kostenfolgen abzuweisen sei. 3. Der Beschwerdekammer werden für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs die gesamten Verfah- rensakten PEN 19 275 sowie die Vollzugsakten zugestellt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 nahm und gab die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer den Parteien Kenntnis von der soeben erwähnten Verfügung re- sp. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Juni 2020. Am 16. Juni 2020 trat die Beschwerdekammer mangels Rechtzeitigkeit auf das Ausstandsgesuch nicht ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 230). Gegen diesen Beschluss erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bun- desgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_376/2020 vom 11. Septem- ber 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurück. Die Verfahrensleitung verfügte in der Folge, dass das Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer BK 20 442 fortgeführt werde, und holte die amtlichen Akten PEN 19 275 ein. Sie hielt in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2020 ausserdem fest, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Juni 2020 dem Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2020 im Verfahren BK 20 230 zugestellt worden sei, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfäl- lige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, einzureichen wären. Daraufhin reichte der Gesuchsteller, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein und beantragte was folgt: 1. Es sei auf das Ausstandsgesuch vom 04.06.2020 des Betroffenen einzutreten. 2. Es habe der Gerichtspräsident C.________ in den Ausstand zu treten. 2 3. Es seien die Verfahrenskosten für das vorliegende und für das Verfahren BK 20 230 auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Anwalt des Betroffenen eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (zzgl. MwSt) aus- zurichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. 2.1 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). 2.2 Das Bundesgericht setzte sich inhaltlich nicht mit der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auseinander. Grund der Gutheissung der Beschwerde in Straf- sachen und Rückweisung war der Umstand, dass die Beschwerdekammer in Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. des Replikrechts über das Ausstandsgesuch befunden hatte. Im Neubeurteilungsverfahren stand es den Parteien gestützt auf die Verfügung vom 7. Oktober 2020 offen, allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Davon hat der Gesuchsteller fristgerecht Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers wurde somit gewahrt und die Gehörsverletzung ist beseitigt. Die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 13. Oktober 2020 wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen seit Zustellung, einzurei- chen seien. Am 19. Oktober 2020 teilte der Gesuchsgegner mit, dass er auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme verzichte. 3. 3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die be- troffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 3 3.2 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Per- son hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bin- dungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beur- teilen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Um- stände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abge- lehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Befan- genheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zu- mindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere we- gen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Ge- gebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Justizperson zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Ver- fahrens gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). 4. 4.1 Der Gesuchsteller begründete das Ausstandsgesuch resp. die Befangenheit des Gesuchsgegners zusammengefasst damit, dass dieser mit Verfügung vom 20. Mai 2020, also vorgängig zur Hauptverhandlung, mit Ausnahme der Einvernahme von Dr. G.________ sämtliche seiner Beweisanträge abgelehnt und dabei keinen Vor- behalt angebracht habe, dass das Kollegialgericht die gestellten Beweisanträge womöglich anders würdigen könnte (amtliche Akten PEN 19 275 pag. 515 sowie Stellungnahme vom 13. Oktober 2020, auch zum Folgenden). Der fehlende Vorbe- halt des Gesuchsgegners stelle klar einen Befangenheitsgrund dar. Es gehe nicht an, dass ein einzelner Richter über die gestellten Beweisanträge entscheide. Ausserdem habe der Gesuchsgegner die Verfügung vom 20. Mai 2020 in einem derart ausführlichen Mass begründet (was an sich schon ungewöhnlich sei), dass – mangels des zuvor erwähnten Vorbehalts oder mangels abgeschwächter Formulie- 4 rung – davon habe ausgegangen werden müssen, dass er resp. das Gesamtge- richt nicht mehr zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, würden denn die An- träge an der Hauptverhandlung wiederholt. Im Übrigen sei das Ausstandsgesuch unverzüglich und demnach nicht verspätet gestellt worden: Die Verfügung vom 20. Mai 2020 sei Rechtsanwalt B.________ erst am 25. Mai 2020 zugestellt worden, also bloss sieben Arbeitstage vor der erst- instanzlichen Hauptverhandlung; zudem sei dazwischen noch das Pfingstwochen- ende gewesen. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 hielt der Gesuch- steller zur Frage der Rechtzeitigkeit ergänzend fest, dass im Fall von unklaren Normen (wie dem hier interessierenden Art. 58 StPO, wonach das Ausstandsge- such «ohne Verzug» einzureichen sei) keine Interpretation zu Lasten der betroffe- nen Person vorgenommen werden dürfe. In der StPO würden keine kürzeren Fris- ten als solche von zehn Tagen existieren. Auch im Zusammenhang mit dem Re- plikrecht gelte praxisgemäss eine Frist von zehn Tagen. Er habe sein Ausstands- gesuch am zehnten Tag mündlich und damit innert der üblicherweise geltenden zehntätigen Frist gestellt, so dass von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen sei. Auch die EMRK sehe keine kürzere Frist vor. Im Übrigen gehe es nicht an, ein Ver- fahren quasi 12 Monate ruhen zu lassen, das Gutachten auf den letzten Drücker in Auftrag zu geben und dieses den Parteien erst wenige Tage vor der Verhandlung zuzustellen, dann aber bei einem Ausstandsgesuch so zu tun, als ginge es «um Leben und Tod». Das Beschleunigungsgebot sei nicht Selbstzweck und es sei un- verhältnismässig und willkürlich, im vorliegenden Fall auf Verspätung des Ausstandsgesuchs zu schliessen, zumal die Verteidigung in jener Zeit erst das ca. 100 Seiten umfassende Gutachten erhalten habe und dieses im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung habe studieren müssen. 4.2 Das Regionalgericht hielt anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 zur Abweisung des Gesuchs fest (amtliche Akten PEN 19 275 pag. 517), es entspre- che gängiger Praxis, dass im Vorfeld gestellte Beweisanträge allein durch den ver- fahrensleitenden Gerichtspräsidenten entschieden würden, ohne dass es hierfür eines expliziten Vorbehalts zu Gunsten des Gesamtgerichts bedürfe. Der Verteidi- gung sei es unbenommen, ihre Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Eine Befangenheit bzw. eine anderweitige Verkürzung der Ver- teidigungsrechte sei weder dargetan noch ersichtlich. Das Ausstandsgesuch sei of- fenkundig unbegründet (Art. 56 i.V.m. Art. 390 StPO analog). In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 ergänzte der Gesuchsgegner, dass sich aus dem vom Gesuchsteller zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 kein Befangenheitsgrund ableiten lasse: Im dortigen Fall ging es vorab nicht – wie vorliegend – um die Beurteilung von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren, sondern im obergerichtlichen Berufungsverfahren. Den E. 4.3. und 4.4 des Urteils lässt sich sodann bloss ent- nehmen, dass eine vorgängige Beurteilung der gestellten Beweisanträge durch die Verfahrensleitung in einer separaten Zwischenverfügung nicht zwingend erscheint resp. der abschliessende Entscheid über die Beweisanträge dem Gesamtgericht vorbehalten ist. Dass im vorliegenden Fall die Abweisung der Beweisanträge durch die Verfahrensleitung ebenfalls im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi- gung und mit kürzer Begründung, anders jedoch als im bundesgerichtlichen Fall ohne den expliziten Vorbehalt „eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts" (E. 4.4. in fine) erfolgt ist, 5 lässt keineswegs den Umkehrschluss zu, dass ohne den expliziten Vorbehalt sogleich ein Befangen- heitsgrund vorzuliegen hat. Dies kann insbesondere auch deshalb nicht gelten, als nach gängiger Ge- richtspraxis im Kanton Bern eben gerade kein solcher expliziter Vorbehalt erfolgt und einem berufser- fahrenen Strafverteidiger ohne weiteres bekannt ist, dass er seine Beweisanträge vor dem Gesamtge- richt erneut stellen kann. Ob das Ausstandsgesuch „ohne Verzug" i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO vorge- bracht worden ist, wird der richterlichen Beurteilung durch die Beschwerdekammer überlassen. 5. 5.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kennt- nisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). «Ohne Verzug bedeu- tet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Woche» (SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 10 577 vom 7. Februar 2011). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Recht- sprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart of- fensichtlich ist, dass die Amtsperson – etwa wenn sie ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). 5.2 Das Ausstandsgesuch ist entgegen der Ansicht des Gesuchstellers verspätet ge- stellt worden. Der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter hatte – wie er selber darlegt – die Verfügung der Verfahrensleitung betreffend Beweisanträge vom 20. Mai 2020 (amtliche Akten PEN 19 275 pag. 319 ff.) am 25. Mai 2020 erhalten (amtliche Akten PEN 19 275 pag. 323). Der 25. Mai 2020 war ein Montag. Das Ausstandsgesuch stellte er zehn Tage später anlässlich der Hauptverhandlung von Donnerstag, 4. Juni 2020. Anders als der Gesuchsteller geltend zu machen ver- sucht, hat er nicht bei erster Gelegenheit und so früh als möglich gehandelt. Ein Ausstandsgesuch, dass erst zehn Tage nach Kenntnisnahme des Ausstands- grunds eingereicht wird, ist gestützt auf das unter E. 5.1 hiervor Wiedergegebene als verspätet zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Frist zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs keine explizite Frist festgelegt hat, kann der Gesuchsteller nichts für sich ableiten. Es ist ständige Praxis der Be- schwerdekammer, dass ein Ausstandsgrund innerhalb der nächsten Tage seit des- sen Kenntnisnahme, sicher innerhalb einer Frist unter einer Woche, geltend zu ma- chen ist (vgl. u.a. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 180 vom 27. August 2012 E. 2.2 f., BK 12 190 vom 22. August 2012 E. 2.1, BK 14 306 vom 2. September 2014 E. 2, BK 15 316 vom 2. November 2015 E. 2.2 und BK 16 389 6 vom 2. November 2016 E. 3 [je mit Verweis auf VERNIROY, in: Commentaire Ro- mand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 8 zu Art. 58 StPO] sowie BK 19 468 vom 27. November 2019 E. 2.2). Diese Praxis steht nicht im grundsätz- lichen Widerspruch zur langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 und 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 2.1 (publiziert in Pra 2020 Nr. 18), wonach Ausstands- gründe binnen maximal 6 bis 7 Tagen bzw. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen sind). Vorbehalten bleibt eine andere Beurteilung im Einzelfall. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, in der StPO würde keine kürzere Frist als eine solche von 10 Tagen existieren, widerspricht er sich mit dem Hinweis auf das Haft- prüfungsverfahren (Frist von 96 Stunden) selbst. Weiter vermag er auch mit dem Argument, wonach im Rahmen des Replikrechts von einer zehntägigen Frist aus- gegangen werde, nichts für das Ausstandsverfahren abzuleiten. Dafür, dass sich ausnahmsweise die Gewährung einer längeren bzw. einer Frist von über einer Woche aufdrängen würde, bestehen keine Gründe. Wochenenden und Feiertage führen nicht zu einer Fristunterbrechung, sondern sind höchstens bei der Berechnung des Fristendes von Bedeutung (vgl. Art. 90 Abs. 2 [1. Satz] StPO: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.). Der Um- stand, dass in den fraglichen Zeitraum der Pfingstmontag (1. Juni 2020) und damit im Kanton Aargau, wo die Verteidigung ihren Sitz hat (vgl. Art. 90 Abs. 2 [2. Satz] StPO), ein Feiertag gefallen ist, vermag somit am Ergebnis, wonach das erst am Donnerstag nach Pfingsten gestellte Ausstandsgesuch verspätet erfolgt ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, weshalb es dem Ge- suchsteller nicht möglich gewesen sein soll, das Gesuch spätestens am auf den Pfingstmontag folgenden ersten Werktag, d.h. am Dienstag 2. Juni 2020, einzurei- chen. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, soweit er sich bezüglich der ihm zur Ausarbeitung des Ausstandsgesuchs verbleibenden Zeit auf Anzahl Ar- beitstage beruft – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine solche generelle Einschränkung jedenfalls nicht entnehmen – resp. soweit er andere Vor- bereitungshandlungen im Hinblick auf die Hauptverhandlung berücksichtigt haben möchte. Auch bei den Rechtsmittelfristen der StPO wird bei der Berechnung nicht auf Arbeitstage abgestellt. Ebenso wenig wird der Belastungssituation des Rechts- vertreters Rechnung getragen. Festzuhalten ist weiter, dass sich insbesondere auch mit Blick auf die anstehende Hauptverhandlung ein unverzügliches Handeln des Gesuchstellers aufgedrängt hätte. Diesfalls hätte das Regionalgericht nämlich noch Zeit gehabt, gegebenenfalls umzudisponieren und/oder die Verhandlung abzusagen. Aus dem Umstand, dass das Hauptverfahren nach Ansicht des Gesuchstellers übermässig lange gedauert haben soll, kann der Gesuchsteller ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder scheint prima vista das Beschleunigungsgebot verletzt (vorbehalten bleibt eine andere Beurteilung im allfälligen Rechtsmittelverfahren) noch sind Anhalts- punkte ersichtlich, wonach mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ein Abstellen auf die bei Ausstandsverfahren praxisgemäss geltende Frist von innert einer Woche als überspitzt formalistisch bezeichnet werden müsste. 7 Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt – wie erwähnt (E. 5.1 hiervor) – nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen. Ei- ne solche Konstellation liegt hier nicht vor. Selbst bei einer materiellen Beurteilung des Gesuchs hätten die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht ausgereicht, um einen Befangenheitsanschein zu begründen (dazu nachfolgend E. 6). Folglich hatte der Gesuchsgegner keinen Anlass, aus eigenem Antrieb in den Ausstand zu treten. Die vom Gesuchsteller erhobenen Rügen können im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden. 5.3 Auf das Ausstandsgesuch ist somit infolge Verspätung nicht einzutreten. 6. Eventualiter sei angemerkt, dass das Gesuch, wenn es denn rechtzeitig gestellt worden wäre, hätte abgewiesen werden müssen: Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien namentlich mit, wel- che Beweise erhoben werden sollen. Art. 331 Abs. 3 StPO sieht vor was folgt: Lehnt sie [die Verfahrensleitung] Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhand- lung erneut gestellt werden. In Art. 345 StPO lässt sich sodann lesen: Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Dass der Gesuchsgegner als Verfahrensleiter die Beweisanträge vorgängig zur Hauptverhandlung beurteilt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Das Anbringen ei- nes expliziten Vorbehalts, wonach «das Kollegialgericht die gestellten Beweisan- träge womöglich anders würdigen könnte», bedurfte es nicht. Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der zuvor erwähnten Bestimmungen gehandelt. Wer handelt, wie es der – durch jedermann nachlesbare – Gesetzeswortlaut vorsieht, erzeugt keinen Ausstands- bzw. Befangenheitsgrund. Auch lässt die Verfügungsbegründung nicht auf eine Befangenheit des Gesuchs- gegners schliessen. Der Umfang der Begründung ist gesetzlich vorgesehen sowie angemessen und lässt – ebenso wenig wie der Inhalt der Begründung – nicht den Schluss zu, der Gesuchsgegner habe sich bereits derart in einem Mass festgelegt, dass er nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers lassen sich den Akten auch keine ande- ren Hinweise entnehmen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – auf eine ausstandsbegründende Voreingenommenheit des Gesuchsgegners schliessen las- sen. Namentlich der Umstand, dass Letzterer ein Argument des Rechtsbeistands als «unsachlich» bezeichnet hat, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Ebenso wenig lässt sich hieraus eine «offene Ablehnung gegenüber dem Anwalt» erkennen. Fer- ner nicht beanstandet werden können die Ausführungen des Gesuchsgegners, wo- nach – zusammengefasst – mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutach- tens die Verhandlung obsolet werden würde und sich der Gesuchsteller «wider- sprüchlich» verhalte, wenn er einerseits ein weiteres Gutachten beantrage, ande- rerseits aber der Verfahrensleitung, welche ein Gutachten in Auftrag gegeben ha- be, «Gutachterexzess» und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorwerfe. 8 Soweit der Gesuchsteller Verfahrensfehler rügt (u.a. die Parteistellung der D.________ und die kurzfristig erfolgte Zustellung des Gutachtens), ist daran zu er- innern, dass diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden An- schein einer Befangenheit zu begründen vermögen, sondern mit den entsprechen- den Rechtsmitteln anzufechten sind. Eine Befangenheit ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfehlungen besonders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten ei- ner der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Abgesehen davon, dass die Parteistellung der D.________ in Massnahmenverlängerungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist und die Zustellung des Gutachtens aus tatsächlichen Gründen nicht früher hat erfolgen können (das Gutachten ging – in elektronischer Form – erst am 29. Mai 2020 beim Gericht ein [amtliche Akten PEN 19 275 pag. 514]), können vorliegend keine derartigen Pflicht- verletzungen ausgemacht werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ausstandsverfahren (geführt unter den Nummern BK 20 230 und BK 20 412) werden auf insgesamt CHF 1'200.00 bestimmt. Mit Blick auf die auf- grund eines von der Beschwerdekammer begangenen Verfahrensfehlers notwen- dig gewordene Neubeurteilung drängt sich eine Kostenaufteilung zwischen dem Kanton und dem Gesuchsteller auf. Die Verfahrenskosten, welche bis zum Ent- scheid vom 16. Juni 2020 resp. unter der Verfahrensnummer BK 20 230 angefallen sind, werden vom Kanton Bern getragen (ausmachend CHF 600.00). Eine weiter- gehende Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Die unter der Verfahrens- nummer BK 20 412 entstandenen Verfahrenskosten, ebenfalls ausmachend CHF 600.00, werden somit dem Gesuchsteller auferlegt. 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren wird in der Regel nicht von der Beschwerdekammer, sondern vom urteilenden Sachgericht resp. der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfah- rens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Regionalgericht hat seinen Sachent- scheid bereits gefällt. Die Rechtsmittelfrist wurde jedoch noch nicht ausgelöst, weshalb offen ist, ob ein Rechtsmittelverfahren angestrengt werden wird. In dieser Konstellation wird die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands demzufolge von der Beschwerdekammer festgelegt. Der amtliche Rechtsvertreter hat im Verfahren BK 20 230 (recte im vorliegenden Verfahren BK 20 412) eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zuzüglich MWST beantragt (4 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen von CHF 20.00). Der von ihm geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden scheint für das Ausstandsverfahren an- gemessen. Die aufgeführten Spesen von CHF 20.00 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Daraus resultiert ein amtliches Honorar von CHF 883.15 (inkl. Auslagen und MWST). Das volle Honorar beläuft sich auf 9 CHF 969.30. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerde- verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 883.15 zurückzuzahlen und dem amtlichen Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 86.15, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens (geführt unter den Nummern BK 20 230 und BK 20 412), bestimmt auf insgesamt CHF 1'200.00, werden je hälftig dem Kanton Bern und dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten, welche unter der Ver- fahrensnummer BK 20 230 angefallen sind (CHF 600.00) trägt der Kanton Bern, die- jenigen unter der Verfahrensnummer BK 20 412 (CHF 600.00) werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Gesuchstellers im Ausstandsverfahren mit CHF 883.15 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 883.15 (inkl. Auslagen und MWST) und dem amtlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 86.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Oktober 2020 – per Einschreiben,) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) - den D.________ (unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Oktober 2020 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Oktober 2020 – per B-Post) Bern, 2. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 11 Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Hinweis Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 12