Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit der Ausgleichskasse unzufrieden, so hat er sich wenn schon an deren Aufsichtsorgan zu richten. Es liegt kein strafbares Verhalten vor. 6. Soweit zumindest sinngemäss behauptet wird, die zuständige Staatsanwältin habe ihrerseits durch den Erlass der Nichtanhandnahme in strafrechtlich relevanter Weise gehandelt, verzichtet die Kammer auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Es sind keine Anzeichen für eine Verfehlung der Staatsanwältin erkennbar.