4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege Sachverfälschung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vor. Sein Gesuch um Nachzahlung von Ausständen sei ein eigenständiges Verfahren, das von Gesetzes wegen eine weiterziehbare Verfügung verlange. Die Beschuldigte habe dies nicht getan und versucht, unter der Zuhilfenahme unlauterer Mittel «dieses Verfahren einem rechtshängigen Verfahren, das NICHT das gleiche Behandelt, - anzuhängen, mit der Absicht das VG in die IRRE zu führen». Wenn eine Juristin behaupte, dass angeblich keine Straftaten vorlägen, sei sie entweder ein Scharlatan oder unfähig.