Ein [Tatverdacht] erschliesst sich […] nicht. Die vom Anzeigesteller vorgebrachten Straftatbestände des Prozessbetrugs, des Amtsmissbrauchs und Verstösse gegen die BV und EMRK sind mit dem dargelegten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt. Ist der Anzeigesteller mit der Arbeit der Ausgleichskasse des Kantons Bern bzw. deren Vorgehen unzufrieden, so hat er sich an deren Aufsichtsorgan zu richten, nicht jedoch an die Staatsanwaltschaft, solange kein strafbares Verhalten vorliegt.