Zur Begründung führt er aus, die Ausgleichskasse habe seinen Antrag vom 2. September 2020, mit welchem er um Nachzahlung von Ausständen in Höhe von CHF 5920.- ersucht habe, unzulässigerweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwecks Vereinigung mit einem früheren, dort hängigen Verfahren weitergeleitet. Durch die Ausgleichskasse sei aber in Bezug auf den Antrag vom 2. September 2020 eine Erstbeurteilung vorzunehmen, zumal diese Angelegenheit nichts mit Verfahren bei Verwaltungsgericht zu tun habe. Demnach handle es sich beim Vorgehen der Ausgleichskasse um eine unterlassene Diensthandlung. […] Ein [Tatverdacht] erschliesst sich […] nicht.